Allgemeine Informationen nach § 234l VAG

Mechanismen zum Schutz der Anwartschaft und zur Minderung der Versorgungsansprüche

Die Finanzierung der Leistungen wird über die Zuwendungen der Trägerunternehmen im Wege des sogenannten Bilanzausgleichsverfahrens sichergestellt. Das Trägerunternehmen Frankfurter Sparkasse hat sich darüber hinaus gegenüber der Pensionskasse vertraglich verpflichtet, zur Gewährleistung der langfristigen Risikotragfähigkeit einen sogenannten weiteren Gründungsstock aufzulegen und der Pensionskasse in diesem Zusammenhang ein Darlehen gewährt.

Die Pensionskasse ist eine regulierte Pensionskasse und verfügt daher von Gesetzes wegen über eine in der Satzung verankerte sogenannte Sanierungsklausel. Um das Fortbestehen und die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Pensionskasse zu gewährleisten, können die Versorgungsanwartschaften und Leistungen daher unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden, falls das Vermögen der Pensionskasse nicht mehr ausreichen sollte, um die Leistungen in der vertraglich vereinbarten Höhe erbringen zu können. Erforderlich für eine Leistungskürzung ist die Zustimmung der BaFin und der Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Fall einer Leistungskürzung trifft den Arbeitgeber bzw. den ehemaligen Arbeitgeber, also die Trägerunternehmen, eine sogenannte gesetzliche Ausfallhaftung nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), d. h. der Arbeitgeber bzw. der ehemalige Arbeitgeber hat gegenüber dem Mitglied für die von der Pensionskasse durchgeführte Leistungskürzung einzustehen. Darüber hinaus besteht für gekürzte Anwartschaften im Falle der Insolvenz des (ehemaligen) Arbeitgebers eine Absicherung über den kollektiven Schutzmechanismus des Pensions-Sicherungs-Vereins a. G.