Allgemeine Informationen nach § 234l VAG

Garantieelemente

Bei den Versicherungen, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, handelt es sich um sogenannte Leistungszusagen. Der garantierte Leistungsanspruch ermittelt sich nach Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit grundsätzlich auf Basis des rentenfähigen Einkommens und der rentenfähigen Dienstzeit. Auf die so ermittelte Leistung werden nach den AVB anderweitige Bezüge angerechnet. Besonderheiten bestehen darüber hinaus im Falle von Besitzstands- bzw. Übergangsregeln sowie im Falle einer Teilzeitbeschäftigung. Zudem sind die jeweiligen Versorgungsleistungen auf einen festen Höchstbetrag begrenzt. Die Finanzierung der Leistungen ist über die Zuwendungen der Trägerunternehmen im Wege des sogenannten Bilanzausgleichsverfahrens sichergestellt.