2.1.2025
Die Pensionskasse berücksichtigt keine Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungs-VO) für sich selbst und für ihre Investitionsentscheidungen (Art. 3 und Art. 6 Offenlegungs-VO). Folglich kann die Pensionskasse auch die zu erwarteten Auswirkung von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite nicht einschätzen. Aufgrund der breiten Diversifikation der Kapitalanlage der Pensionskasse werden derartige Auswirkungen auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen weitestgehend reduziert und daher nicht berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der öffentlich kommunizierten Rechtsansicht der BaFin (vgl. BaFin, Fragen und Antworten zur EU-Offenlegungsverordnung (Stand: 05.09.2022), S. 2), dass bereits die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten zu einem „Bewerben“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Offenlegungs-VO führen kann, besteht für die Pensionskasse derzeit das Risiko, die mit einer positiv formulierten Strategie verbundenen umfangreichen Nachweispflichten, die überdies bußgeldbewehrt sein können, nicht erfüllen zu können. Ohne das beschriebene Risiko einzugehen, ist es aus Sicht der Pensionskasse daher aktuell nicht möglich, eine hinreichend konsistente Strategie zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken zu formulieren.
Die Pensionskasse berücksichtigt darüber hinaus bislang auch keine nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b und Art. 7 Offenlegungs-VO. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Anforderungen an die Offenlegung der nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI) können diese von der Pensionskasse aufgrund ihrer Größe sowie in Anbetracht der Art und des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit nicht erbracht werden. Daher kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden, wann eine Berücksichtigung der PAI im Rahmen der Offenlegung der Pensionskasse erfolgen kann.
Die Pensionskasse verfolgt im Rahmen ihrer Kapitalanlage keine Nachhaltigkeitsziele im Sinne der Offenlegungs-VO. ESG-Merkmale und nachhaltige Investitionen im Sinne von Art. 8 und 9 Offenlegungs-VO werden nicht gefördert. Das von der Pensionskasse angebotene Altersvorsorgeprodukt stellt daher kein Finanzprodukt im Sinne der Art. 8 und 9 Offenlegungs-VO dar. Die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Die Pensionskasse wird die zukünftige Entwicklung weiterverfolgen und behält sich vor, diese Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen.