Allgemeine Informationen nach § 234l VAG

Finanzielle, versicherungstechnische und sonstige Risiken

Die Trägerunternehmen stellen der Pensionskasse im Wege des sogenannten Bilanzausgleichsverfahrens satzungsgemäße Zuwendungen sowie Eigenmittel in mindestens der Höhe, in der explizite Mittel zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen benötigt werden, zur Verfügung. Damit stellen die Trägerunternehmen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Pensionskasse und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen sicher. Die finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken der Versorgungsberechtigten beschränken sich somit grundsätzlich auf den möglichen Ausfall der Trägerunternehmen in Fällen, in denen – mangels Leistungserbringung durch die Pensionskasse – der unmittelbare Anspruch aus der Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) wieder auflebt.