Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Übertragbarkeit der Anwartschaft
Endet das Arbeitsverhältnis eines Versorgungsberechtigten mit dem Arbeitgeber vor Eintritt eines Versorgungsfalles, so unterliegt die Anwartschaft den gesetzlichen und betrieblichen Regelungen zur Unverfallbarkeit gem. § 1b BetrAVG.
Die Anwartschaft eines Versorgungsberechtigten kann im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber grundsätzlich auf den Nachfolgearbeitgeber oder dessen Versorgungsträger übertragen werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht für die Anwartschaft, welche über die Pensionskasse durchgeführt wird, wenn dem Versorgungsberechtigten eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach dem 31.12.2004 erteilt wurde, der Übertragungswert – das ist das bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für den Versorgungsberechtigten gebildete Kapital im Zeitpunkt der Übertragung – die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt und der Versorgungsberechtigte innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Übertragung bei der Pensionskasse oder seinem ehemaligen Arbeitgeber beantragt.
Darüber hinaus besteht ohne zeitliche Restriktionen auch die Möglichkeit einer einvernehmlichen Übertragung gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG, wenn der Vorstand der Pensionskasse mit Zustimmung des betreffenden Trägerunternehmens, der Nachfolgearbeitgeber und das Mitglied der Übertragung zustimmen. Die Übertragung bedarf jeweils der Beantragung durch das Mitglied.